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Waldhaus

Satzung

Allmende e.V. – Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Allmende – Verein für Zusammenkunft und Gemeinschaft“ und wird nachfolgend Verein genannt. Sitz des Vereins ist 17390 Murchin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zwecke und Ziele des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von traditionellem Brauchtum und Naturschutz, Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung.

Der Verein verfolgt seine Ziele vor allem durch

  • Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und der Verschönerung der Heimat sowie die Erhaltung und
  • Förderung von naturnahem Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen. Diese Aufgaben nimmt der Verein durch
  • Aus- und Fortbildungen für Landschaftspflege und Naturschutz sowie des Biotop- und Artenschutzes wahr.
  • Förderung der Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Permakultur und der Natur- und Wildnispädagogik. Der Verein unterstützt die Entwicklung einer sinnvollen Verbindung dieser beiden Gebiete. Durch Aus- und Fortbildungen, wie z.B die Ausbildung zum Wildnispädagogen, und durch Naturerlebnis-Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene soll ein nachhaltiger und liebevoller Umgang mit der Natur vermittelt und zukunftsfähige Perspektiven entwickelt werden.
  • Pflanzenschutz der am Standort gefährdeten Pflanzen, insbesondere traditionelle Heil- und Nahrungspflanzen. Gegenseitige Belehrung und Anregung zur naturgemäßen Zucht und Pflege dieser Gewächse sowie Verbreitung des Interesses an ihnen. Der Verein verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Pflanzenzucht.
  • Die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im jeweiligen Heimatgebiet, wie Tänze, Gesang und Handwerk, z.B. die traditionelle Baupraktik Lehmbau, die in Seminaren und Veranstaltungen weitergegeben werden.

Sämtliche Angebote richten sich insbesondere an Kinder und Jugendliche und sollen helfen, Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Die Angebote sollen durch öffentliche Veranstaltungen, Workshops, Tagungen und Seminare den sozialökologischen Bereich der Bildung stärken. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und öffentlichen Einrichtungen wird angestrebt.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar namentlich Zwecke des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzgedanken, Kunst und Kultur, Völkerverständigung und der Bildung und Erziehung.

2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke und deren Zielumsetzungen verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§5 Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.

2 Der Verein besitzt ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützt.

3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu übergeben.

Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung seitens des Vorstandes besteht das Recht des Abgelehnten zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5 Fördernde Mitglieder besitzen ein eingeschränktes, kollektives Stimmrecht von insgesamt höchstens 20 Prozent der Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Die fördernden Mitglieder nehmen ihr kollektives Stimmrecht durch Delegierte wahr.

6 Alle Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzelne Entscheidungen können den Mitgliedern auch durch Rundbrief/mail zur Abstimmung vorgelegt werden.

2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

• die Genehmigung des Vereinshaushalts

• Beschlüsse in Grundstücksfragen

• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

• Wahl von Vorstand und KassenprüferInnen und Delegierten aus dem Kreis der Fördermitglieder

• Festlegung der Mitgliedsbeiträge

• Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

• Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds bei Berufung

• der Änderung der Satzung

3 Die Mitgliederversammlung ist ab 5 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei schriftlicher Beschlussfassung gilt ebenso die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen.

5 3/4 der abgegebenen Stimmen sind nötig bei Beschlüssen bezüglich:

• vorzeitige Abberufung des Vorstandes (Vorstandsmitglieder haben bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht)

• Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

6 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes danach verlangen.

7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und im Anschluss von VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn unterzeichnet. Der/die ProtokollführerIn wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem KassenwartIn. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten den Verein betreffend zuständig, insbesondere für

• die laufenden Geschäfte des Vereins

• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und

• die Finanzverwaltung des Vereins

3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.

4 Die Vorstandssitzungen können von allen Vorstandsmitgliedern nach Bedarf und Dringlichkeit einberufen werden, dabei braucht keine Frist bzw. Form eingehalten werden. Es muss keine Tagungsordnung vorliegen. Vorstandssitzungen können fernmündlich oder auch schriftlich abgehalten werden.

5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich durch schriftliche bzw. fernmündliche Stimmabgabe an dem Beschluss beteiligen.

6 Der Vorstand entscheidet einstimmig, kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung in die Mitgliederversammlung verwiesen.

§9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre 2 KassenprüferInnen zur Prüfung der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Liquidation übernimmt der Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an:

Wald- und Wiese e.V.

Wangelkow Nr. 8

17440 Buggenhagen/ OT Wangelkow

der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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